neuer Gesetzestext

Das Gesetz über den Flughafen Zürich vom 12. Juli 1999 wird wie folgt geändert:

 

Grundsatz

§ 1. 1 Der Staat fördert den Flughafen Zürich zur Sicher­stellung seiner volks- und verkehrswirtschaftlichen Interessen.

 

2  Er berücksichtigt dabei den Schutz der Bevölkerung vor schädlichen oder lästigen Auswirkungen des Flughafen-betriebes und sorgt insbesondere für die Einhaltung der Nachtflugordnung.

 

Fluglärmbekämpfung

a. im Allgemeinen

§ 3. 1  Der Staat ist für die Einhaltung der An- und Abflug-routen und der Nachtflugordnung des Flughafens Zürich verantwortlich. Er meldet Übertretungen der Aufsichts-behörde des Bundes und ergreift Mass­nahmen bei Verletzungen des Nachtflugverbotes.

 

2 Er gewährleistet die Einhaltung der Nachtflugordnung, die eine Nachtflugsperre von sieben Stunden zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr enthält. Die Nacht­flugsperre wird eingehalten, wenn in diesem Zeitraum keine Flugzeuge auf der Piste aufsetzen oder von der Piste abheben. Übertretungen werden gemäss Art. 91 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt und Art. 6 ff. des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht geahndet.

 

3 Die Gesellschaft stellt die im öffentlichen Interesse liegenden Daten zur Verfügung. Sie veröffentlicht insbesondere die Daten über die Verletzung der Nachtflugordnung spätestens am folgenden Werktag nach einer Verletzung im Internet. Sie begründet die Verletzungen umfassend und unter Verweis auf die zulässigen Ausnahmen gemäss § 3 a.

 

4 Wird aufgrund des Wetters vom ordentlichen Pistensystem gemäss dem Betriebsreglement abgewichen, veröffentlicht die Gesellschaft die detaillierten Wetterdaten spätestens am folgenden Werktag im Internet.

 

Abs. 5 und 6 werden aufgehoben.

b. Ausnahmen von der Nachtflugordnung

§ 3 a 1  Ausnahmen von der Nachtflugordnung bis 24.00 Uhr sind in den folgenden Fällen zulässig:

a.  wegen Einschränkungen des Luftraumes in Zürich und den angrenzenden Lufträumen infolge schwerwiegenden meteo-rologischen Einflüssen, insbesondere bei Abfertigungsstopp bei starken Gewittern mit Blitzschlag, Sturmwinden, Eisregen und Schneefall zwischen 20.00 und 22.59 Uhr der geplanten An- und Abflüge;

b. nach technischen Störungen an sicherheits- oder betriebs-relevanten Anlagen und Systemen des Flughafens Zürich;

 

 

c.  nach Behinderungen des Flugverkehrs infolge nicht rechtzeitig angekündigter Sperrungen des Luftraumes in der Schweiz und dem angrenzenden Luftraum wegen kurzfristig angekündigter Streiks oder Unruhen, sowie terroristischer oder verbrecherischer Akte an Luftfahrzeugen oder der Luftfahrtinfrastruktur in Zürich;

d. nach Behinderungen des Flugverkehrs infolge von Unfällen und schwerwiegenden Vorkommnissen unter Beteiligung von Luftfahrzeugen oder der Luftfahrtinfrastruktur in Zürich;

e. bei verspäteten Flügen, die infolge von Anweisungen von Eurocontrol ihren ATC-Slot verlieren, bzw. deren Slot von Eurocontrol aufgrund einer Verkehrsüberlastung bei Air Traffic Control (ATC) innerhalb der Schweiz und dem angrenzenden Ausland verschoben wird.

2  Nicht zulässig ist eine Ausnahme vom Nachtflugverbot wegen einer Verspätung aufgrund kurzfristig auftretender technischer Störungen an Luftfahrzeugen und einem dazu nötigen Luftfahrzeug-wechsel.

 

c.  Begrenzung der Anzahl der vom Fluglärm stark gestörten Personen

§ 3 b. 1  Der Regierungsrat legt einen Richtwert zur Begrenzung der Anzahl der vom Fluglärm stark gestörten Personen (AsgP) fest. Der Richtwert orientiert sich an den Flugbewegungen des Jahres 2000.

 

2    Er überwacht die Veränderung der Anzahl der vom Fluglärm stark gestörten Personen in Abstimmung mit den Vollzugsbehörden des Bundes. Er erstattet dem Kantonsrat jährlich Bericht über diese Entwicklung, deren Ursachen sowie über die allenfalls eingeleiteten Massnahmen.

 

3   Die Behörden des Kantons Zürich wirken darauf hin, dass der AsgP nicht überschritten wird. Sie ergreifen rechtzeitig die in ihrer Kompetenz stehenden Massnahmen und nehmen Einfluss auf die Flughafenbetreiberin und auf den Bund.

 

d.  Beschränkung der Flugbewegungen

§ 3 c.    Werden 320 000 Flugbewegungen pro Jahr erreicht, berät der Kantonsrat darüber, ob der Staat auf eine Beschränkung der Flugbewegungen hinwirken soll. Ein entsprechender Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum.

 

 

Weisung des Staates

§ 19. Abs. 1-4 unverändert.

 

5   Die Staatsvertretung im Verwaltungsrat ist dazu verpflichtet, die Nachtflugsperre von 23.00 bis 06.00 Uhr betriebsintern durch-zusetzen.

 

 

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